RAHMENSPIELBEDINGUNGEN
der PA Entertainment & Automaten AG zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Burgenland
1. Gesetzliche Grundlage
Die Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten erfolgt auf Grundlage des „Gesetzes vom 7. Oktober 1993 über die öffentlichen Veranstaltungen im Burgenland“ (LGBl 2/1994 idgF). Die PA Entertainment & Automaten AG mit Sitz in A-8054 Seiersberg, Kärntnerstraße 555 (FN 366014g), ist Inhaberin einer aufrechten Bewilligung für den Betrieb von 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung im Burgenland. Die PA Entertainment & Automaten AG tritt im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Casino Jokers“ auf.
2. Geltung der Spielbedingungen
(1) Der Besucher anerkennt durch Drücken der Bildschirm-Schaltfläche „Ja, akzeptieren“ oder durch Drücken der START-Taste unwiderruflich diese Rahmenspielbedingungen, die am jeweiligen Bildschirm bzw. am Glücksspielautomaten aufscheinenden Spielanweisungen, die jeweils publizierten Spielbeschreibungen, die Gewinnpläne mit den jeweiligen Gewinnchancen der einzelnen Spielprogramme und die Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung) der PA Entertainment & Automaten AG in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße wird am Bildschirm angezeigt, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82% bis 92% liegt.
(3) Hilfsweise sind auf die zwischen der PA Entertainment & Automaten AG und dem Besucher abgeschlossenen Glücksspielverträge die Bestimmungen des ABGB samt Nebengesetzen anzuwenden.
(4) Der Besucher verzichtet durch Drücken der Bildschirm-Schaltfläche „Ja, akzeptieren“ oder durch Drücken der START-Taste unwiderruflich auf die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen gegenüber der PA Entertainment & Automaten AG, dem Vertreiber und/oder gegenüber dem Hersteller aus welchem Rechtsgrund auch immer, soweit diese Regelung nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
3. Spielteilnahme
Die Spielteilnahme ist ausschließlich persönlich und nur volljährigen Personen gestattet, die gemäß Pkt 11. dieser Rahmenspielbedingungen eine JOKER’S CARD besitzen.
4. Spieldurchführung
(1) Der PA Entertainment & Automaten AG steht es frei – innerhalb der gesetzlichen und/oder behördlichen Vorgaben – am Bildschirm und/oder am Glücksspielautomaten bzw. im jeweiligen Automatenraum Spielbeschreibungen für einzelne Spiele ersichtlich zu machen.
(2) Bei allen angebotenen Spielen ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig und wird vom Glücksspielautomaten selbsttätig vorgenommen.
(3) Der maximale Einsatz pro Spiel (Ausspielung) beträgt EUR 1,00 und der maximal mögliche Gewinn pro Spiel (Ausspielung) beträgt EUR 1.000,00.
(4) Die Betätigung der START-Taste bedeutet das Angebot des Besuchers einen Glücksspielvertrag abzuschließen. Dieses Angebot wird von der PA Entertainment & Automaten AG durch Abbuchung des Spieleinsatzes vom Spielguthaben (KREDIT) angenommen. Mit dieser Abbuchung beginnt das jeweilige Spiel; es endet spätestens mit Ingangsetzen eines neuen Spiels, das wiederum durch das Betätigen der START-Taste und Abbuchung eines neuen Spieleinsatzes vom Spielguthaben (KREDIT) gestartet wird.
(5) Jedes einzelne Spiel dauert zumindest zwei Sekunden und wird vom Besucher gesondert ausgelöst. Das Ende jedes Spieles (Ausspielung) wird mit SPIEL BEENDET angezeigt und ein neues Spiel (eine neue Ausspielung) kann vom Besucher aktiviert werden.
(6) Sämtliche an den Glücksspielautomaten angebotenen Spiele und deren Spielprogramme wurden von einem international akkreditierten Prüflabor gemäß den gesetzlichen Bestimmungen positiv begutachtet und sind behördlich genehmigt.
5. Tagesspieldauer
Die höchstzulässige Tagesspieldauer pro Besucher ist mit 1,5 Stunden innerhalb von 24 Stunden (00:00 bis 24 Uhr) begrenzt und wird am Glücksspielautomaten angezeigt.
6. Auszahlungen
Das am Bildschirm ersichtlich gemachte Spielguthaben (KREDIT) wird bis zu einem Betrag von EUR 10,00 durch die Auszahlungseinheit im Glücksspielautomaten ausgezahlt. Der Restbetrag kann gegen Vorlage eines am Glücksspielautomaten ausgedruckten Tickets beim Vertragspartner eingelöst werden. Die PA Entertainment & Automaten AG haftet nicht für die Beschädigung oder sonstige rechtswidrige Verwendung der Auszahlungseinheit bzw. des Tickets. Der Vertragspartner ist nicht zur Prüfung des rechtmäßigen Ticketbesitzes verpflichtet. Eine etwaige Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der PA Entertainment & Automaten AG ist – sofern nicht vollumfänglich ausgeschlossen – auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
7. Spielsuchtprävention
(1) Entsteht bei einem Besucher die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in dem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die PA Entertainment & Automaten AG aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ein solches Verhalten der PA Entertainment & Automaten AG zu melden.
(2) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum des Besuchers gefährdet, bestätigt, oder ist eine Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich, so wird die PA Entertainment & Automaten AG durch besonders geschultes Personal mit dem Besucher ein Beratungsgespräch führen. In diesem Gespräch wird der Besucher auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen und es werden ihm Informationen über Beratungseinrichtungen angeboten. Für den Fall, dass die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich war, erfolgt anschließend ans Beratungsgespräch eine Befragung des Besuchers, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
(3) Die PA Entertainment & Automaten AG wird einem Besucher den Besuch aller von der PA Entertainment & Automaten AG betriebenen Automatenräume aus den folgenden Gründen dauernd oder auf eine bestimmte Zeit untersagen oder die Anzahl der Besuche einschränken: Wenn der Besucher trotz des Beratungsgesprächs unverändert häufig und intensiv am Spiel teilnimmt oder er dieses Beratungsgespräch verweigert oder wenn durch das Beratungsgespräch oder die Befragung über seine Vermögensverhältnisse die begründete Annahme bestätigt wird, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder wenn der Besucher das Beratungsgespräch oder die Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verweigert.
(4) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch bzw die Befragung des Besuchers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der PA Entertainment & Automaten AG besteht nicht.
8. Technische Gebrechen
Sowohl die PA Entertainment & Automaten AG als auch der Vertreiber oder der Hersteller haften nicht für technische Gebrechen jedweder Art oder sonstige Funktionsstörungen sowie für Softwarefehler.
9. Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung)
Die PA Entertainment & Automaten AG bzw der Inhaber der Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Spielteilnahme auszuschließen. Personen, die durch ihr Verhalten den Spielbetrieb stören oder den Glücksspielautomaten unsachgemäß oder widerrechtlich benützen, sind von der (weiteren) Spielteilnahme ausgeschlossen und haben über Aufforderung des Vertragspartners den Automatenraum unverzüglich zu verlassen. Im Übrigen gilt die angeschlagenen Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung).
10. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Spielteilnahme ist das am Sitz der PA Entertainment & Automaten AG sachlich und örtlich zuständige Gericht zuständig.
11. Jokers Card-Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung und Spielgeheimnis
(1) Hingewiesen wird auf die bereits im Zuge der Registrierung erfolgte Vereinbarung der JOKER’S CARD-Nutzungsbedingungen und die Abgabe der Datenschutzerklärung des Besuchers.
(2) Die PA Entertainment & Automaten AG ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet (§ 8o des „Gesetzes vom 7. Oktober 1993 über die öffentlichen Veranstaltungen im Burgenland“ (LGBl 2/1994 idgF)). Dies bedeutet insb, dass über Besucher und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren ist.
12. Geldwäscheprävention und technische Hilfsmittel
(1) Der Besucher erklärt, dass die von ihm zur Spielteilnahme verwendeten Vermögenswerte nicht mit Rechten Dritter belastet sind, der Besucher somit ausschließlich mit eigenen Vermögenswerten und auf eigene Rechnung am Spiel teilnimmt. Weiters erklärt der Besucher, dass diese Vermögenswerte nicht für Zwecke der Geldwäscherei bzw. der Terrorismusfinanzierung dienen bzw solchen Ursprunges sind.
(2) Das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, dem Kunden selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, ist nicht gestattet.
13. Spielsuchtprävention
Der Besucher wird ausdrücklich auf die Gefahren exzessiven Glücksspielens hingewiesen. Übermäßiges Glücksspiel kann zu erheblichen Vermögensverlusten bis hin zur Existenzgefährdung führen und ein pathologisches (krankhaftes) Verhalten darstellen.
Version: 1.0
Erstellt von: GMi
am: 22.10.2015
Geprüft/freigegeben von: WG