Hausordnung Oberösterreich

BESUCHS- UND SPIELORDNUNG (HAUSORDNUNG)

der PA Entertainment & Automaten AG zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich

1. Gesetzliche Grundlage
Die Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten erfolgt auf Grundlage des „Landesgesetzes über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe“ (LGBl 35/2011 idgF). Die PA Entertainment & Automaten AG mit Sitz in A-8054 Seiersberg, Kärntnerstraße 555 (FN 366014g), ist Inhaberin einer aufrechten Bewilligung für den Betrieb von 363 Glücksspielautomaten in Oberösterreich und Inhaberin von Standortbewilligungen für die jeweiligen Automatensalons. Die PA Entertainment & Automaten AG tritt im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung „Casino Jokers“ auf.

2. Geltung
Die vorliegende Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung) ist im Automatensalon an gut sichtbarer Stelle ausgehängt. Der Besucher nimmt sie zur Kenntnis und akzeptiert, dass sie – wie insb auch die Rahmenspielbedingungen, die Nutzungsbedingungen für die Jokers Card und die Datenschutzerklärung – Teil seiner Vertragsbeziehung zur PA Entertainment & Automaten AG wird.

3. Zutrittsbeschränkungen
(1) Der Besuch des Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht.
(2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Aufenthalt im Automatensalon verboten.
(3) Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung des Personals der PA Entertainment & Automaten AG Zutritt.
(4) Gruppenbesichtigungen, Foto- und Filmaufnahmen sind nur dann zulässig, wenn dies die PA Entertainment & Automaten AG gestattet.

4. Jokers Card
(1) Besucher, die sich entsprechend ausgewiesen haben, erhalten die Jokers Card ausgehändigt, die sie zur Teilnahme am Automatenspiel berechtigt. Die Ausstellung der Jokers Card erfolgt kostenlos; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
(2) Eine Weitergabe der Jokers Card an Dritte ist verboten. Der, die Jokers Card weitergebende Besucher wird ebenso wie jener Besucher, der den Automatensalon mit einer fremden Jokers Card besucht, mit einem dauernden oder zeitlich beschränkten Hausverbot belegt.
(3) Ein Verlust der Jokers Card ist unverzüglich der PA Entertainment & Automaten AG zu melden. Die verlorene Jokers Card wird daraufhin gesperrt und berechtigt nicht länger zur Teilnahme am Automatenspiel in einem Automatenraum der PA Entertainment & Automaten AG.

5. Hausrecht
(1) Jeder Besucher des Automatensalons ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der PA Entertainment & Automaten AG Folge zu leisten und sich auf Verlangen auszuweisen.
(2) Das Personal der PA Entertainment & Automaten AG ist berechtigt, Personen ohne Angabe von Gründen von der Spielteilnahme auszuschließen. Personen, die durch ihr Verhalten den Spielbetrieb stören oder den Glücksspielautomaten unsachgemäß oder widerrechtlich benützen, sind von der (weiteren) Spielteilnahme ausgeschlossen und ha- ben über Aufforderung des Personals den Automatensalon unverzüglich zu verlassen.
(3) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, mit sich führt, so ist diese Person von der weiteren Spielteilnahme ausgeschlossen und hat über Aufforderung des Personals der PA Entertainment & Automaten AG bzw des Personals des Vertragspartners den Automatensalon unverzüglich zu verlassen.

6. Kleidung
(1) Der Automatensalon darf nur in einer seinem Rahmen entsprechenden Kleidung besucht werden.
(2) Überkleider, Foto- und Filmapparate sowie Pakete und Waffen jeder Art sind beim Betreten des Automatensalons beim Personal der PA Entertainment & Automaten AG abzugeben.

7. Spielbetrieb
(1) Die Besucher haben sich vor Beginn des jeweiligen Automatenspiels über die für das konkrete Spiel geltenden Spielbedingungen zu informieren.
(2) Der Besucher bestätigt, dass er den Glücksspielvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt. Treuhänderisches Spielen ist verboten.
(3) Dem Personal der PA Entertainment & Automaten AG ist die Teilnahme am Spiel verboten.

4. Spieldurchführung
(1) Der PA Entertainment & Automaten AG steht es frei – innerhalb der gesetzlichen und/oder behördlichen Vorgaben – am Bild- schirm und/oder am Glücksspielautomaten bzw im jeweiligen Automatensalon Spielbeschreibungen für einzelne Spiele ersichtlich zu machen. Für jeden Besucher besteht die Möglichkeit, jederzeit in die deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht zu nehmen.
(2) Bei allen angebotenen Spielen ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig und wird vom Glücksspielautomaten selbsttätig vorgenommen.
(3) Der maximale Einsatz pro Spiel (Ausspielung) beträgt EUR 5,00 und der maximal mögliche Gewinn pro Spiel (Ausspielung) beträgt EUR 5.000,00. Es werden keine Jackpots ausgespielt.
(4) Die Betätigung der START-Taste bedeutet das Angebot des Besuchers einen Glücksspielvertrag abzuschließen. Dieses Angebot wird von der PA Entertainment & Automaten AG durch Abbuchung des Spieleinsatzes vom Spielguthaben (KREDIT) angenommen. Mit dieser Abbuchung beginnt das jeweilige Spiel; es endet spätestens mit Ingangsetzen eines neuen Spiels, das wiederum durch das Betätigen der START-Taste und Abbuchung eines neuen Spieleinsatzes vom Spielguthaben (KREDIT) gestartet wird.
(5) Jedes einzelne Spiel dauert zumindest zwei Sekunden und wird vom Besucher gesondert ausgelöst. Das Ende jedes Spieles (Ausspielung) wird mit SPIEL BEENDET angezeigt und ein neues Spiel (eine neue Ausspielung) kann vom Besucher aktiviert werden.
(6) Sämtliche an den Glücksspielautomaten angebotenen Spiele und deren Spielprogramme wurden von einem international akkreditierten Prüflabor gemäß den gesetzlichen Bestimmungen positiv begutachtet und sind behördlich genehmigt.

5. Abkühlphase
Der Eintritt der Abkühlphase wird zeitgerecht in geeigneter Form am Display des Glücksspielautomaten angekündigt. Nach zwei Stunden ununterbrochener Nettospieldauer (Summe aller laufenden Spiele, wobei Wartezeiten zwischen den einzelnen Spielen nicht als Spieldauer gerechnet werden) des Besuchers unterbricht der Glücksspielautomat den Spielbetrieb (Abkühlphase). Während dieser Zeit können weder Einsätze getätigt noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen.

6. Tagesspieldauer
Die höchstzulässige Tagesspieldauer pro Besucher ist mit 3 Stunden innerhalb von 24 Stunden (00:00 bis 24 Uhr) begrenzt und wird am Glücksspielautomaten angezeigt.

7. Auszahlungen
Das am Bildschirm ersichtlich gemachte Spielguthaben (KREDIT) kann entweder durch die Auszahlungseinheit im Glücksspielautomaten, durch das im Automatensalon bereitgestellte Personal oder nach Erstellung eines am Glücksspielautomaten ausgedruckten Tickets gegen dessen Vorlage im Original in Bargeld an der zu Abrechnungszwecken vernetzten Computerkassa eingelöst werden. Die PA Entertainment & Automaten AG haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl, die Beschädigung oder sonstige rechtswidrige Verwendung der Tickets. Sie ist auch nicht zur Prüfung des rechtmäßigen Ticketbesitzes verpflichtet. Eine etwaige Haftung von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der PA Entertainment & Automaten AG ist – sofern nicht vollumfänglich ausgeschlossen – auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8. Spielsuchtprävention
(1) Entsteht bei einem Besucher die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in dem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, wird die PA Entertainment & Automaten AG aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.
(2) Wird durch diese Auskünfte die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum des Besuchers gefährdet, bestätigt, oder ist eine Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich, so wird die PA Entertainment & Automaten AG durch besonders geschultes Personal mit dem Besucher ein Beratungsgespräch führen. In diesem Gespräch wird der Besucher auf die Gefahren der Spielteilnahme und der möglichen Gefährdung des Existenzminimums hingewiesen und es werden ihm Informationen über Beratungseinrichtungen angeboten. Für den Fall, dass die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich war, erfolgt anschließend ans Beratungsgespräch eine Befragung des Besuchers, ob seine Einkommens- und Vermögenssituation derart ist, dass durch seine Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährdet ist.
(3) Die PA Entertainment & Automaten AG wird einem Besucher den Besuch aller von der PA Entertainment & Automaten AG betriebenen Automatenräume aus den folgenden Gründen dauernd oder auf eine bestimmte Zeit untersagen oder die Anzahl der Besuche einschränken: Wenn der Besucher trotz des Beratungsgesprächs unverändert häufig und intensiv am Spiel teilnimmt oder er dieses Beratungsgespräch verweigert oder wenn durch das Beratungsgespräch oder die Befragung über seine Vermögensverhältnisse die begründete Annahme bestätigt wird, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum gefährden würde, oder wenn der Besucher das Beratungsgespräch oder die Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verweigert.
(4) Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch bzw die Befragung des Besuchers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der PA Entertainment & Automaten AG besteht nicht.

9. Haftungsbeschränkungen
(1) Die PA Entertainment & Automaten AG haftet nur gegenüber dem Besucher und nur unter den in dieser Besuchs- und Spielordnung (Hausordnung) festgelegten Bedingungen.
(2) Die PA Entertainment & Automaten AG haftet nicht für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen oder durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die PA Entertainment & Automaten AG haftet weiters nicht für Ansprüche Dritter gegen den Besucher. Eine Haftung der PA Entertainment & Automaten AG für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
(3) Die Anfechtung des Glücksspielvertrags wegen laesio enormis, Wuchers oder Irrtums ist ausgeschlossen.

10. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Spielteilnahme ist das am Sitz der PA Entertainment & Automaten AG sachlich und örtlich zuständige Gericht zuständig.

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